Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) der Löchte GmbH, Weseler Str. 595 C, 48163 Münster

(Stand: Dezember 2021)
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie auch im PDF-Format herunterladen:

AGB als PDF-Datei herunterladen

I. Geltungsbereich / Allgemeines

1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Löchte GmbH, Weseler Str. 595 C, 48163 Münster, Telefonnummer: 0251-719922, Fax: 0251-717749 , Mail: (im folgenden Auftragnehmer kurz „AN“) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer) (im folgenden Auftraggeber, kurz „AG“). Sie gelten auch für Auskünfte und Beratung.

2. Für Vertragserweiterungen, Ergänzungen und Nebenabreden gelten ebenfalls diese AGB, ohne dass es jeweils eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.

3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt. Solche abweichenden bzw. ergänzenden AGB des AG gelten nur, wenn und soweit der AN sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Ein Schweigen auf derartige abweichende AGB gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Die AGB des AN gelten anstelle etwaiger AGB des AG auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der AGB des AG vorgesehen ist, oder der AN nach Hinweis des AG auf die Geltung seiner AGB liefert, es sei denn, der AN hat ausdrücklich auf die Geltung seiner AGB verzichtet. Der Ausschluss der AGB des AG gilt auch dann, wenn die AGB zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der AG erkennt durch Annahme der Auftragsbestätigung des AN ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den AGB/Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

4. Die Vertragsparteien werden mündliche Abreden unverzüglich schriftlich bestätigen.

5. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB

6. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer geschäftlichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14.

II. Auskünfte / Beratung / Eigenschaften der Produkte und Leistungen

1. Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich der Produkte und Leistungen des AN durch den AN oder seine Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund seiner bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte der Produkte anzusehen. Der AN steht mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass das Produkt und / oder Leistung für den vom AG verfolgten Zweck geeignet sind.

2. Eine Beratungspflicht übernimmt der AN nur ausdrücklich kraft schriftlichen, gesonderten Beratungsvertrag.

3. Eine Garantie gilt nur dann als vom AN übernommen, wenn er schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat.

III. Probeexemplare / überlassene Unterlagen und Daten / Muster / Kostenanschläge

1. Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der AG ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt. Wird seitens des AN aufgrund eines Warenmusters verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen gegenüber dem AN, wenn sie handelsüblich sind und etwaig vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

2. An den dem AG bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen über Produkte und Leistungen behält sich der AN alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Der AG verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Muster, Daten und/oder Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der AN erteilt seine ausdrückliche schriftliche Einwilligung. Diese sind auf Aufforderung an den AN zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an den AN nicht erteilt wird.

IV. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehrt der AN den AG hierüber gesondert.

V. Bauvorlagen und behördliche Genehmigung

Sofern für die Ausführung und den Betrieb einer Anlage (Schwimmbad, Sauna, Whirlpool usw.) vor Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen Genehmigungen oder andere behördliche Voraussetzungen erfüllt oder eingeholt sein müssen, beschafft der AG auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen und behördlichen Zustimmungen. Sofern der AN dabei behilflich ist, trägt der AG die dadurch entstehenden Kosten.

VI. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsschluss / Liefer- und Leistungsumfang / Beschaffungsrisiko und Garantie

1.1 Die Angebote des AN erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

1.2 Die Angebote, die sich auf Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten in Zusammenhang mit Schwimmbädern, Whirlpools, Außenduschen oder Saunen beziehen, werden unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind und/oder bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.

1.3 Auch für die dem Angebot beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Unterlagen gilt das zu Ziff. III. Gesagte. Sie beschreiben lediglich den einzelnen Artikel, sind jedoch ebenfalls nicht verbindlich.

1.4 Der AG ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage - bei elektronischer Bestellung 5 Werktage - nach Zugang der Bestellung beim AN gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den AN rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des AG.

1.5 Bestellungen des AG beim AN stellen lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

1.6 Der Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn der AN die Bestellung des AG schriftlich oder in Textform (das heißt auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigt. Bei der Lieferung oder Leistung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des AG kann die Auftragsbestätigung durch die Lieferung des AN ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung maßgeblich ist.

1.7 Der AN ist lediglich verpflichtet, aus seinem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).

1.8 Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in seiner Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernimmt der AN nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter der Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…..“.

2. Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung

2.1 Verbindliche Liefertermine und ‑fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und ‑fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten.

2.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Abschluss des Vertrages. Sie beginnen jedoch nicht vor Eingang der vom AG zu beschaffenden Unterlagen, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und völlige Auftragsklarheit herrscht, vor der Abklärung aller technischen Fragen und der Einigung über die Auftragsart, der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des AG, insbesondere der Zahlung-, Mitwirkung- und sonstigen Nebenpflichten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der AN mit Materialien und Rohstoffen etc. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den AN.

2.3 Die Lieferfristen sind bei Verträgen im Zusammenhang mit Bestellungen von Waren eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder das Lager des AN verlässt, die Ware an den Transport übergeben wird oder die Lieferbereitschaft angezeigt wird.

2.4 Der AN liefert ab Lager an die vom AG angegebene Adresse in Deutschland. Ist der AG Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den AG über.

2.5 Erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Termin, lagert der AN die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des AG ein. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde) stellt der AN beim Versand dem AG zusätzlich in Rechnung. Bei Einlagerungen hat der AG eine Lagerpauschale in Höhe von 1 % der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Aufwandes, dem Vertragspartner/Besteller auch der Nachweis eines gänzlich fehlenden Aufwandes vorbehalten.

2.6 Wenn der AG Unternehmer ist und ihm wegen des Verzuges des AN ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5 % der Nettovergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistungen im Ganzen, aber höchstens 5 % der Nettovergütung der Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß vom AN geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handels seitens des AN, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.

3. Preise / Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive Mehrwertsteuer und zuzüglich Verpackung und Versandkosten.

3.2 Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung aller im Angebot enthaltenen Leistungen und Waren. Werden nur Teile aus einem Angebot beauftragt, so ist der AG berechtigt, die Preise zu ändern.

3.3 Sämtliche gegebenenfalls notwendigen Nebenarbeiten (Montagearbeiten wie zum Beispiel Maurer-, Stemm-, Putz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten usw.) sind nicht im Angebot enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom AN ausgeführt werden sollen, sind sie gesondert zu vergüten.

3.4 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.

3.5 Andere Zahlungsmethoden als Barzahlung oder Banküberweisung bedürfen gesonderter Vereinbarung zwischen uns und dem Vertragspartner/Besteller; dies gilt insbesondere für die Begehung von Schecks und Wechseln.

3.6 Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderung nach ihrem Alter verwendet.

3.7 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN (nachfolgend: Vorbehaltsware).

3.8 Soweit die gelieferte Ware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des AG geworden ist und der AG Eigentümer des Grundstücks ist, verpflichtet sich dieser, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem AN die Demontage der gelieferten Ware, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers und/oder des Grundstücks ausgebaut werden kann, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der AG die vorgenannten Rechte des AN, so ist er diesem zu Schadensersatz verpflichtet. Die Kosten der Demontage und sonstigen mit der Demontage zusammenhängenden Kosten trägt der AG.

3.9. Ist der AG Unternehmer, gilt zusätzlich zu VI.3.5 und 3.6 folgendes:

3.9.1 Der AN behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltsware“), bis alle seine Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu Gunsten des AN, wenn einzelne oder alle Forderungen vom AN in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

3.9.2 Der AG ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der AG verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, oder gegenüber dem AN in Zahlungsverzug gerät.

3.9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der AN Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem AN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den dem AN entstehenden Ausfall.

3.9.4 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den AN als Hersteller, ohne ihn jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto- Rechnungsbetrages seiner Ware zu den Netto- Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten und unverbunden Gegenstände. Werden die Waren des AN mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der AG dem AN schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der AG verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für den AN. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf Verlangen des AN ist der AG jederzeit verpflichtet, dem AN die zur Verfolgung seiner Eigentums- und Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3.9.5 Der AG tritt dem AN bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte sicherheitshalber ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die die Rechte des AN in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen dem AN und dem AG vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Bis auf Widerruf und solange sich der AG nicht in Verzug befindet, ist er berechtigt, die an den AN abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, zum Beispiel durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des AN ist er verpflichtet, dem AN die zur Einziehung abgetreten Nachforderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern der AN dies nicht selbst tut, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an den AN zu unterrichten.

3.9.6 Übersteigt der Wert der für den AN nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

4. Gewährleistung

4.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.

4.2 Ist der AG Unternehmer entscheidet der AN über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.

4.3 Mängelansprüche des AG, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.

4.4. Ist der AG Verbraucher, so wird die Sachmängelhaftung des AN für gebrauchte Sachen auf ein Jahr ab Ablieferung / Übergabe des Kaufgegenstandes an den AG beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des AN oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den AG abgetreten. Die in der Ausstellung des AN befindlichen Ausstellungsstücke stellen bei einem Verkauf dieser Ausstellungsstücke „gebrauchte Sachen“ dar, für die die Verkürzung der Frist für die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) auf ein Jahr ab Ablieferung / Übergabe des Kaufgegenstandes an den AG entsprechend des vorherigen Absatzes gilt.

5. Haftung

5.1 Der AN haftet dem AG in allen Fällen vertraglicher und außervertragliche Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

5.2 In sonstigen Fällen haftet der AN - soweit in dem nachfolgenden Absatz 5.3. nicht abweichend geregelt - bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des AN vorbehaltlich der Regelung in dem nachfolgenden 5.3 ausgeschlossen.

5.3 Die Haftung des AN für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

VII. Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen

Ziff. VII. bezieht sich auf Reparatur - und Montageleistungen sowie auf die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen. Es gelten die Regelungen unter VI. dieser AGB sowie die restlichen Regelungen in diesen AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen in Ziff. VII. gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des AG ausgeführt werden.

1. Preise

1.1 Ein Kostenvoranschlag des AN ist nur verbindlich, wenn er vom AN schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem AG berechnet, soweit die Montage oder aber die Reparatur nicht durchgeführt wird.

1.2 Montagen, Reparaturen und/oder werkvertragliche Leistungen, die aus vom AG zu verantwortenden Gründen zusätzlich ausgeführt und/oder wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

1.3 Werden die Montagearbeiten und/oder Reparaturarbeiten und/oder werkvertragliche Leistungen aus Gründen, die der AG zu verantworten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem AG berechnet.

1.4 Die Sache wird nach einem vom AN nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur und oder Montage und/oder werkvertraglichen Leistung nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.

1.5 Bei der Berechnung der Reparatur oder der Montage sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags durchgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

2. Zahlungen

2.1 Der AN kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen oder zu leistende Abschläge im Rahmen eines Zahlungsplans festhalten. Die Abschläge orientieren sich an der Höhe des Wertes der jeweils bis dahin erbrachten vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages.

2.2 Wurden Abschlagszahlungen bei Auftragserteilung nach einzelnen Zeiträumen nicht festgelegt, sind Abschlagszahlungen auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Abschlagszahlungen sind binnen 7 Kalendertagen nach Zugang der Aufstellung fällig und zahlbar.

2.3 Die Schusszahlung ist nach der Abnahme oder dem Eintritt einer Abnahmefiktion binnen 7 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.

3. Mitwirkungspflichten / Hinweispflichten bei Schweißarbeiten

3.1 Der AG hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur, Montage und/oder werkvertraglichen Leistung zu sorgen.

3.2 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der AN den AG auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der AG ist verpflichtet, den AN auf etwaige Gefahren (zum Beispiel Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) vor Ort aufmerksam zu machen und alle Sicherungsmaßnahmen vor Ort (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterialien usw.) zu treffen.

3.3 Der AG ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.

3.4 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, anstelle des AG und auf Kosten des AG die Handlung vorzunehmen.

3.5 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des AG bleiben im Übrigen unberührt.

4. Ausführungsfristen

4.1 Die Angaben vom AN über Reparatur-, Installations- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.

4.2 Für den Ausführungsbeginn ist Voraussetzung, dass gegebenenfalls bestehende Vorarbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage, Reparatur und / oder Installation ungehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der vereinbarten Leistungen und nicht vor der Beibringung der vom AG nach Ziff. V dieser AGB zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

4.3 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (zum Beispiel Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferern) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindlich festgelegte Ausführungsfristen angemessen.

4.4 Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des AG, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

5. Abnahme der Reparatur, Montage oder werkvertraglichen Leistungen / Übernahme durch den AG

5.1 Der AN trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage und/oder der erbrachten Montage-, Installations- und Reparaturarbeiten. Wird jedoch die Anlage und/oder die erbrachten Montage-, Installations- und Reparaturarbeiten vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der AN Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten, die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Der AG trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage/werkvertraglichen Leistung, Montageleistungen und/oder Installationsleistung, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage/Reparatur/Installation aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn er die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des AG übergibt.

5.2 Die vom AN errichtete Anlage oder aber erbrachten Montage-, Installation- oder Reparaturarbeiten sind nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn bei Anlagen erst eine vorläufige Einregulierung erfolgt ist. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage oder aber der erbrachten werkvertraglichen Leistungen vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des AN erfolgen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der AG das Werk nicht innerhalb einer ihm vom AN bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

5.3 Bei Anlagen wird während der probeweisen Inbetriebnahme das Bedienungspersonal des AG oder aber der AG vom AN in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

6. Mängelrechte

Die Rechte des AG ergeben sich aus §§ 634 ff. BGB

VIII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn der AG die Bestellung als Verbraucher abgegeben hat und zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit der AG Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist - der Sitz des AN. Der AN ist jedoch auch berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Der AN ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.

Zum Seitenanfang